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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der LANGHANS SUPPENMANUFAKTUR

1. Allgemeines

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung von Aufträgen/Bestellungen getroffen werden, sind in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt. Unsere Vereinbarungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht wiederholt darauf hingewiesen wird, sofern sie dem Käufer bei seinem vorherigen Geschäft zugegangen sind.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot und Vertragsschluss

Bestellungen erfolgen in der Regel schriftlich (Fax oder E-Mail ausreichend). Eine verbindliche Bestellung können wir innerhalb von 1 Woche annehmen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Auftragsbestätigung, die telefonisch oder schriftlich (Fax oder E-Mail ausreichend) erfolgt.

Der Mindestbestellwert beträgt EUR 20,85 (brutto) – das entspricht 3 Dosen á 6,95 EUR.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Rezepte, Servier- oder Garnierweise und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart ist.

Mengenangaben sind ca.- ungefähre Angaben. Wir sind berechtigt, Lieferungen mit einer Differenz von bis zu 10% mehr oder weniger vorzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

Zu einer vereinbarten Beschaffenheit unserer Waren gehören nur solche Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.

3. Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen

Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, gelten für unsere Angebote unsere Listenpreise. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Bei Preissteigerungen (z.B. Dieselpreise) behalten wir uns vor, dem Kunden zukünftig angemessene Transport(mehr)kosten zu berechnen, die wir in der Auftragsbestätigung nennen.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) per Vorauskasse, per Paypal oder Nachnahme zur Zahlung fällig.

Die Kunden überprüfen innerhalb angemessener Frist die Rechnungsstellung. Reklamationen unserer Rechnungsstellung sind nur bis zum Ablauf von 7 Tagen möglich. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.

4. Lieferzeit

Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich so bestätigt haben. Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk und nur bei Frei-Haus-Lieferungen den Tag des Wareneingangs beim Kunden. Wir kommen nicht vor Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung in Verzug.

Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

In den Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Kunden unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt bzw. über die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung informiert haben und dem Kunden unverzüglich etwa bereits erfolgte Gegenleistungen erstatten.

Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen, haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Eine vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen gilt als Verzicht des Kunden auf seine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche, wenn er die Verspätung nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Ablieferung rügt. Wir verpflichten uns, den Kunden auf dem Lieferschein auf diese Folge besonders hinzuweisen.

Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, insoweit Schadensersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Gefahrübergang – Verpackungskosten

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Haus” vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

6. Mängelhaftung

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich nach Eintreffen, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung, anzuzeigen. Bei Versäumung der Anzeigefrist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Unsere Gewährleistungspflicht besteht auch nicht, wenn der Kunde die Ware unsachgemäß behandelt.

Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Kunden die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe, zu:

a) Ist die Ware mangelhaft, beschränken sich die Ansprüche des Kunden bei Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.

b) Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn der Mangel geringfügig ist.

c) Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne Waren oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Kunden auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden können oder dies für den Kunden unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Kunden darzulegen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

7. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Zusammenarbeit bei (behördlicher) Beanstandung

Die Zusammenarbeit mit unseren Kunden bei eventuellen lebensmittelrechtlichen, eichrechtlichen, produkthaftpflichtrechtlichen und produktsicherheitsrechtlichen Beanstandungen, insbesondere behördlicher Art, wird wie folgt geregelt:

Der Kunde informiert uns unverzüglich über alle Details.

Der Kunde stellt uns unverzüglich eine eventuell amtliche hinterlassene Gegen- oder Zweitprobe zur Untersuchung durch einen von uns beauftragten amtlich zugelassenen Sachverständigen zur Verfügung. Der Kunde teilt den wesentlichen Inhalt des behördlichen Verdachts und der behördlichen Untersuchungskriterien mit. Der Kunde verzichtet nicht gegenüber dem Probenehmer auf das Hinterlassen einer amtlichen Gegen- oder Zweitprobe.

Der Kunde veranlasst, dass seine Mitarbeiter und Gehilfen etc. amtliche Probennahmeprotokolle nicht gegenzeichnen.

Der Kunde gibt den Vertretern der Überwachungsbehörden, insbesondere auch dem Lebensmittelkontrolleur, keinerlei Auskünfte oder Angaben zur Sache. Auf das Aussageverweigerungsrecht des Kunden als Inverkehrbringer von Lebensmitteln wird verwiesen. Vielmehr erfolgen Auskünfte oder Angaben zur Sache gegenüber den Behörden nur in enger Abstimmung mit dem von uns beauftragten Rechtsberater und gemäß dessen Empfehlung.

Wird im Zusammenhang mit einem unserer Produkte auch gegen den Kunden ermittelt, weist der Kunde den von ihm beauftragten Rechtsberater zur engen Kooperation mit unserem Rechtsberater an.

In jedem Fall verschafft uns der Kunde bei Beanstandungen unserer Ware eine vollständige Dokumentation über Transport- und Lagerbedingungen der Ware bis hin zum Point of Sale. Dies dient zur gemeinsamen Feststellung des Umfangs der jeweiligen Haftung im konkreten Einzelfall.

Der Kunde gewährleistet, dass wir bei Ware, die er uns zur Verfügung stellen will, vorab die von uns beauftragten amtlich zugelassenen Sachverständigen repräsentative Stichproben und Untersuchungen durchführen können. Dies dient der gemeinsamen Feststellung und Antwort auf die Frage, ob eine Rücknahmepflicht besteht.

Bei einem mündlichen oder schriftlichen behördlichen Verkaufsstopp, Verkaufsverboten, Reexportverboten oder der Absicht des stillen oder öffentlichen Rückrufs einschließlich der öffentlichen Warnung wird der Kunde nicht ohne engstes Zusammenwirken mit uns Verteidigungsmaßnahmen durchführen, Erklärungen abgeben oder verbindliche Sachverhalte schaffen.

Wir schließen die Übernahme von gegen den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen verhängten Geldbußen, Geldstrafen oder Verfahrens- und Beratungskosten aus, auch wenn dies im Zusammenhang mit unserer Ware erfolgt.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Falls eine Kaufpreisforderung durch Saldoziehung untergehen sollte, gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Forderung aus dem Saldo (Kontokorrentvorbehalt).

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten bzw. weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung oder Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Bei ausländischen Vertragspartnern unterliegt der Vertrag ausschließlich dem UN-Kaufrecht (CISG).

Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Kunden, ist unser Geschäftssitz, es sei denn, wir haben mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Königsberg i. Bay. Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen.

11. Sonstiges

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personengebundene i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden. Wir verwenden die Daten ausschließlich zu Zwecken der Auftragsbearbeitung.

Änderungen vertraglicher Abmachungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Sollten Teile oder Passagen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt an ihrer Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung, die der eigentlichen Bedeutung und dem wirtschaftlichen Zweck des ursprünglichen Teils oder der ursprünglichen Passage am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke in diesen AGB.

Stand: Januar 2022